![]() |
Gliederung:
1. Allgemeines
2. Die bisherige Abwassergebühr
3. Weshalb wird die „gesplittete Abwassergebühr (GAG)“ eingeführt?
4. Wie stellt sich die „gesplittete Abwassergebühr (GAG)“ dar?
5. Die (gewollten) Auswirkungen
6. Wie hoch ist die „gesplittete Abwassergebühr (GAG)“
7. Verfahrensweise zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr
8. Was ist das Verfahren der „Gebietsabflussbeiwerte“ („GAB-Verfahren“)
9. Wie wird die reduzierte, gebührenpflichtige Fläche zur Niederschlags-wassergebühr ermittelt?
10. Lässt sich die ermittelte Niederschlagswassergebühr verringern?
11. Wie ermittle ich meine tatsächlich angeschlossene befestigte Fläche um womöglich einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen zu können?
11.1 Was gilt als tatsächlich befestigte Fläche?
11.2 Wie werden Zisternen, Regenrückhaltesysteme behandelt?
11.3 Wie werden Regentonnen behandelt?
12. Information und Beratung, Ansprechpartner der Verwaltung
Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und aus Gründen der Gebührengerechtigkeit ist es notwendig, die bisher einheitliche Abwassergebühr in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr aufzuspalten. Nachdem dies auch in der Gemeinde Adelsdorf erforderlich ist, hat sich der Gemeinderat Adelsdorf mit Beschluss vom 23.06.2010 dafür ausgesprochen, ab 01.01.2012 eine sogenannte gesplittete Abwassergebühr (GAG) einzuführen.
Mit Einführung der getrennten Veranlagung wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bestehende Abwassergebühr lediglich in zwei gesondert berechnete Gebühren aufgeteilt.

Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die bestehende Abwassergebühr eingerechnet, diese soll jedoch künftig nach einem gerechteren Maßstab verteilt werden, der der Verursachung entspricht.
2. Die bisherige Abwassergebühr
Bisher wurde die Abwassergebühr ausschließlich nach dem sogenannten Frischwassermaßstab erhoben. Dies bedeutet, dass alle Kosten für die Ableitung und die Reinigung des Schmutzwassers (von Haushalt, Toiletten usw.) und des Niederschlagswassers (von Dachflächen, Einfahrten usw.) zusammen auf der Grundlage des verbrauchten "Trinkwassers" in Rechnung gestellt werden. Hier lag die vereinfachte Annahme
| Frischwassermenge=Schmutzwassermenge |
zugrunde.
3. Weshalb wird die „gesplittete Abwassergebühr (GAG)“ eingeführt?
Diese Sichtweise (wie unter Nr. 2 beschrieben) ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, denn um bei der Abwassergebührenerhebung das von der Rechtsprechung geforderte Verursacherprinzip zu beachten, muss die Gemeinde spätestens dann eine Gebührentrennung vornehmen, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserableitung von versiegelten Flächen 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung übersteigen. Es wurde festgestellt, dass dies beim vorhandenen Entwässerungssystem der Gemeinde Adelsdorf der Fall ist. In Adelsdorf liegt dieser Wert bei ca. 18%.
Die Kosten für das Ableiten der Niederschlagwassers (Regenwasser) können zwischen den veschiedenen Grundstücken erheblich schwanken. Je größer die befestigte Fläche auf dem Grundstück ist, desto mehr Wasser muss abgeleitet werden. Wer von mehreren hundert Quadratmetern befestigter Fläche Niederschlagswasser in das gemeindliche Kanalnetz einleitete, zahlte unter Umständen weniger Abwassergebühren als derjenige, der sämtliches Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickert.
Bislang wurde dieses Missverhältnis durch die Abrechnung nach dem Frischwassermaßstab nicht berücksichtigt. Die gesplittete Abwassergebühr ist in dieser Hinsicht daher gerechter, weil sie nach dem Verursachungsprinzip abrechnet. Jeder bezahlt für das, was er an Frischwasser verbraucht und wieder der Reinigung zuleitet. Außerdem für das Regenwasser, das von seinem Grundstück über das öffentliche Kanalsystem abgeleitet wird.
4. Wie stellt sich die „gesplittete Abwassergebühr (GAG)“ dar?
Die bisherige Abwassergebühr soll "gesplittet" werden. Splittung bedeutet die Erhebung von getrennten Gebühren für Schmutzwasser (Maßstab Frischwasserbezug) sowie Niederschlagswasser (Maßstab bebaute/versiegelte angeschlossene Fläche).
Es wird daher zukünftig folgende Abwassergebühren geben:
- Die Schmutzwassergebühr wird auch zukünftig nach der bezogenen Frischwassermenge in Kubikmetern berechnet, vermindert um den Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung. (Abwassertarif von derzeit 2,80 € wird gesenkt).
- Bei der Niederschlagswassergebühr werden statt des Frischwasserverbrauchs die versiegelten Flächen in Quadratmetern, d.h. die bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation gelangt, herangezogen.
5. Die (gewollten) Auswirkungen
- Höhere Kostenverteilungsgerechtigkeit
- Rechtssicherere Abwassergebührenerhebung
- Entlastung der Kläranlage und des Entwässerungssystems, Reduzierung der Reinigungskosten
- Positive Auswirkungen auf die Umwelt durch
- Anreiz zum Versickern von Niederschlagswasser (Rückführung in den natürlichen Kreislauf)
- Weniger Bodenversiegelung bzw. Entsiegeln von Flächen
- Stärkere Nutzung von Regenwasser
- Schonung der Trinkwasservorräte
6. Wie hoch ist die „gesplittete Abwassergebühr (GAG)“
Die Gebühren können aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hier auf unserer Homepage entnommen werden.
7. Verfahrensweise zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr
Es ist nicht möglich, den von versiegelten Flächen in das Kanalnetz abfließenden Niederschlag pro Grundstück und Jahr zu messen.
Deshalb bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach der bebauten/befestigten Fläche eines Grundstücks, von der Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann.
Um den einmaligen Erfassungs- und laufenden Datenpflegeaufwand der Verwaltung und damit auch die gebührenwirksamen Kosten möglichst gering zu halten, hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, das von der Rechtsprechung anerkannte Verfahren der „Gebietsabflussbeiwerte“ (GAB) anzuwenden.
8. Was ist das Verfahren der „Gebietsabflussbeiwerte“ („GAB-Verfahren“)
Um die Niederschlagswassergebühr berechnen zu können, benötigen wir die reduzierte, gebührenpflichtige Fläche Ihres Grundstückes.
Hierzu wurde von erfahrenen Ingenieuren das gesamte Gemeindegebiet mit Hilfe von digitalen Flurkarten, Kanalbestandsplänen, Luftbildern, computergestützten Berechnungen und Stichprobenvermessungen vor Ort in Zonen, sogenannte „Gebietsabflussbeiwerte“ eingeteilt.
Für jede dieser Zonen ist ein GAB ermittelt, der den Grad der Versiegelung aufzeigt. Der GAB gibt den zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an.
| Zone I: | 15% | ![]() | |
| Zone II: | 25% | ||
| Zone III: | 35% | ||
| Zone IV: | 45% | ||
Zone V: | 55% | ||
| Zone VI: | 65% | ||
| Zone VII: | 75% | ||
| Zone VIII: | 90% |
Auf den folgenden vorläufigen (geringe Änderungen sind noch möglich) GAB-Karten können Sie Ihre Einstufung ersehen:
| Adelsdorf Abschnitt I |
| Adelsdorf Abschnitt II |
| Aisch |
| Heppstädt |
| Lauf |
| Nainsdorf |
| Neuhaus |
| Uttstadt |
| Weppersdorf |
| Wiesendorf |
9. Wie wird die reduzierte, gebührenpflichtige Fläche zur Niederschlagswassergebühr ermittelt?
Die sog. reduzierte, gebührenpflichtige Fläche ergibt sich, indem die gesamte Grundstücksgröße, wie sie mit Flurnummer im Grundbuch ausgewiesen ist, mit dem jeweiligen Gebietsabflussbeiwert (GAB) multipliziert wird.
Grundstücksfläche x GAB=Reduzierte, gebührenpflichtige Fläche |
Zur Verdeutlichung, folgende Beispiele:
| Grundstücksfläche | GAB | Gebührenpflichtige Fläche | Gebührensatz | Niederschlags- wassergebühr pro Jahr |
| 500 m2 | x 35% | =175,00 m2 | x ? €/m2 | =? €/m2 |
| 350 m2 | x 65% | =227,50 m2 | x ? €/m2 | = ? €/m2 |
10. Lässt sich die ermittelte Niederschlagswassergebühr verringern?
Weicht die ermittelte Fläche nach der GAB-Methode, von der tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Fläche eines Grundstücks erheblich ab, so kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder ggf. von Amtswegen eine entsprechende Korrektur vorgenommen werden.
Eine erhebliche Abweichung liegt dann vor, wenn die tatsächlich angeschlossene Fläche eines Grundstücks mindestens 25% oder 400 m2 kleiner oder größer ist, als der Wert der reduzierten, gebührenpflichtigen Fläche nach der GAB-Methode.
Beispiel:
Bei einem Grundstück mit einer reduzierten, gebührenpflichtigen Fläche von 175,00 m2 (Beispiel Punkt 9), kann ein Antrag auf Einzelveranlagung gestellt werden, wenn die tatsächlich angeschlossene, bebaute Fläche mindestens 25% oder 400 m2 abweicht.
175 m2 x 25% = 43,75 m2
175 m2 – 43,75 m2 = 131,25 m2
Beträgt die tatsächlich angeschlossene Fläche des Grundstücks weniger als 131,26 m2, können Sie einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen.
11.1 Was gilt als tatsächlich befestigte Fläche?
Bei Gebäuden, Garagen sowie Nebengebäuden setzen Sie bitte die jeweilige Grundfläche inkl. Dachüberstände an.
Bei befestigten Flächen (Hofeinfahrten, Kfz-Stellplätze, Fußwege etc.) spielt die Art der Versiegelung keine Rolle. Einzelne Versiegelungsarten (wie z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster, Beton) sind gleich zu behandeln. Diese Flächen sind daher vollumfänglich anzusetzen, wenn sie in das öffentliche Entwässerungssystem gelangen können.
11.2 Wie werden Zisternen, Regenrückhaltesysteme und Versickerungsanlagen behandelt?
Lassen Sie das Niederschlagswasser beispielsweise über Rigolenversickerung oder einen Sickerschacht versickern, so brauchen Sie hierfür keine Flächen anzusetzen.
Leiten Sie das Niederschlagswasser in eine Zisterne (ohne Kanalanbindung) oder in andere Regenrückhalte-systeme, werden 5 m2 je Kubikmeter Fassungsvermögen erlassen.
Sämtliche Systeme dürfen jedoch keinen Notüberlauf in das gemeindliche Abwassersystem aufweisen.
Besteht ein solcher Notüberlauf, sind die tatsächlich abflusswirksamen Flächen als gebührenpflichtig anzusetzen.
11.3 Wie werden Regentonnen behandelt?
Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen, meist nur während weniger Sommermonate und fast ausschließlich zum Gartengießen oder Ähnlichem. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden daher voll veranschlagt, eine Flächenreduzierung ist bei solchen kleinen Anlagen nicht möglich. Die Rückhaltung und die Nutzung des Niederschlagswassers wirken auf jeden Fall entlastend bei der Schmutzwassergebühr, weil dadurch weniger Frischwasser bezogen wird.
12. Information und Beratung, Ansprechpartner der Verwaltung
Um Hilfestellung bei der Antragstellung zu geben und spezielle Einzelfragen zu klären, die Ihre individuelle Flächenberechnung betreffen, können Sie sich gerne mit der Gemeindeverwaltung, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 3 EG, 91325 Adelsdorf zu den üblichen Öffnungszeiten in Verbindung setzen. Wir sind Ihnen gerne behilflich.
Weitere Auskünfte erteilen:
Frau Mona Mönius
Frau Carola Lorz (vormittags)
| Downloads auf dieser Seite | Beschreibung |
Antrag auf Einzelveranlagung.doc |
Antrag auf Einzelveranlagung |
LP_GAB-1_1 Adelsdorf_PDF.pdf |
GAB-Karte Adelsdorf Abschnitt 1 |
LP_GAB-1_2 Adelsdorf_PDF.pdf |
GAB-Karte Adelsdorf Abschnitt 2 |
LP_GAB-2 Aisch_PDF.pdf |
GAB-Karte Aisch |
LP_GAB-3 Uttstadt_PDF.pdf |
GAB-Karte Uttstadt |
LP_GAB-4 Lauf_PDF.pdf |
GAB-Karte Lauf |
LP_GAB-5 Weppersdorf_PDF.pdf |
GAB-Karte Weppersdorf |
LP_GAB-6 Nainsdorf_PDF.pdf |
GAB-Karte Nainsdorf |
LP_GAB-7 Wiesendorf_PDF.pdf |
GAB-Karte Wiesendorf |
LP_GAB-8 Neuhaus_PDF.pdf |
GAB-Karte Neuhaus |
LP_GAB-9 Heppstädt_PDF.pdf |
GAB-Karte Heppstädt |








