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 LAG Aischgrund

Private Wirtschaftsschule Adelsdorf

Wohnen am See - Baugebiet Am Grünsee

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Die Gemeinde Adelsdorf
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16.07.2010

Erneute Bekanntmachung

über das Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt“ mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 284 und 285 der Gemarkung Adelsdorf, im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund eines Formfehlers wird die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wie folgt wiederholt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.06.2010, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt“, mit integriertem Grünordnungsplan und nebst Begründung, im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 284 und 285 der Gemarkung Adelsdorf, im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch und in der Fassung der Projektgemeinschaft Architekten Helmut Popp, Herzogenaurach, und Thomas Kühnl, Dachsbach, vom 23.06.2010, als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, beschlossen.

Die Aufstellung betrifft die Grundstücke Fl. Nr. 284 und 285 der Gemarkung Adelsdorf. Diese Grundstücke sollen zukünftig mit einem Edeka-Verbrauchermarkt bebaut werden dürfen.

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Fl. Nr. 284 und 285, Gemarkung Adelsdorf, Am Sportplatz, mit einer Gesamtfläche von 9.333 m2 (Fl. Nr. 284 = 5.018 m2/ Fl. Nr. 285 = 4.315 m2).

Der Geltungsbereich ist wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch das Grundstück Fl. Nr. 284/1, Gemarkung Adelsdorf, im Osten durch das Grundstück Fl. Nr. 286, Gemarkung Adelsdorf, Straße Am Sportplatz, im Westen durch die Grundstücke Fl. Nr. 281 und 282, Gemarkung Adelsdorf und im Süden durch das Grundstück Fl. Nr. 285/4, Gemarkung Adelsdorf.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan, liegt nebst Begründung, ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Adelsdorf, Bahnhofstraße 52, Bauamt, Zimmer Nr. 8, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Adelsdorf hiermit im Wege der Berichtigung ebenfalls im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 284 und 285 der Gemarkung Adelsdorf, dahingehend geändert wird, dass entgegen der bisherigen Festsetzung als gemischte Baufläche, dort künftig ein „Großflächiger Einzelhandel“ ausgewiesen wird (§ 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Änderung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Adelsdorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Adelsdorf, den 12.07.2010

Karsten Fischkal
1. Bürgermeister



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