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 Familie, Geburt, Tod

Nachbeurkundung von Geburten und Sterbefällen im Ausland

Beschreibung

Ist eine Person im Ausland geboren oder verstorben, so kann dieser Personenstandsfall gem. § 36 PStG auf Antrag in einem deutschen Geburten- oder Sterberegister nachbeurkundet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die geborene oder verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ist.



Antragstellung

Bei der Nachbeurkundung einer Geburt kann der Antrag von den Eltern des Kindes, dem Kind selbst, sowie dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder gestellt werden.  

Antragsberichtigt bei der Nachbeurkundung eines Sterbefalles sind die Eltern des Verstorbenen, die Kinder, der Ehegatten oder Lebenspartner.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die geborene oder verstorbene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Der Antrag auf Nachbeurkundung kann zeitlich unbefristet gestellt werden.  



Unterlagen

Bzgl. der vorzulegenden Unterlagen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.



Kosten

Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt 60,00 €
Nachbeurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalles 40,00 €
Ausstellung einer Geburts- bzw. Sterbeurkunde aus dem Geburtenregister 10,00 € 



Ansprechpartner/in
Robert Leyh


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