Amtliche Bekanntmachungen
Hier finden Sie unsere amtlichen Bekanntmachungen in der Übersicht.
Bekanntmachungen - Steuer und Gebühren
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Fälligkeit von Steuern und Gebühren zum 15.08.2024
Zum 15.08.2024 ist die 3. Rate der Grundsteuer und der Gewerbesteuer fällig.
Alle Steuerzahler, die am SEPA-Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu dem oben genannten Termin die fälligen Zahlungen an die Gemeinde Adelsdorf zu entrichten.
Damit vermeiden Sie anfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge.
Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Zahlung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass bei allen Zahlungen an die Gemeinde im Verwendungszweck die Finanzadress-Nummer (FAD) angegeben wird. Diese finden Sie auf den jeweiligen Bescheiden bzw. Rechnungen. Ändern Sie ggf. auch Ihren Dauerauftrag bei Ihrer Bank.
Gemeinde Adelsdorf
Steueramt
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Veröffentlichung der Entwässerungssatzung sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Am 10.05.2024 wurde zum regulären Amtsblatt eine Sonderausgabe mit beigelegt. In dieser wurden die Entwässerungssatzung sowie die dazugehörige Beitrags- und Gebührensatzung veröffentlich. Satzungen sind grundsätzlich zum rechtmäßigen Erlass im Amtsblatt zu veröffentlichen. Aufgrund des Umfangs dieser beiden Satzungen wurde dies in einer Sonderausgabe abgedruckt. Grund hierfür war, dass alle 4 Jahre in der Gemeinde Adelsdorf die Schmutzwasser- sowie Niederschlagswassergebühr neu kalkuliert wird, um einen kostendeckenden Betrieb zu gewährleisten. Dadurch Jugendarbeit Gemeindliche Nachrichten muss die Satzung formell neu erlassen werden. Die neue Gebühr hat die gleiche Höhe wie die alte Gebühr, das bedeutet, dass auch für die nächsten 4 Jahre die beiden Gebühren nicht erhöht werden. Es wurden auch anderweitig keine weiteren Änderungen im Vergleich zu der vorherigen Satzung vorgenommen. Der Gemeinderat hat dies auch einstimmig beschlossen. Für die Bürger ändert sich an der Kostensituation nichts
Bekanntmachung nach dem Bundesmeldegesetz
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Öffentliche Bekanntmachung über Widerspruchrechte bei der Datenübermittlung nach dem Bundesmeldesetz (BMG)
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Bundemeldegesetz (BMG) weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an einen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Meldebehörde zu erklären. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Adelsdorf, 21.01.2024
Karsten Fischkal
1. Bürgermeister
Bekanntmachung - Bauplanungsrecht
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Bauleitplanverfahren
Die Bekanntmachungen der Bauleitplanverfahren finden Sie hier.
Bekanntmachungen - Wahlen
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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Gemeinde Adelsdorf - Bürgerservice
Zimmer: 0.04
Telefon: 09195 9432-134
E-Mail: buergerservice@adelsdorf.de
Öffnungszeiten:
Mo-Fr 07.30 – 12.00 Uhr
Di 14.30 – 16.30 Uhr
Do 14.30 – 17.30 UhrAdelsdorf, 11.01.2024
Karsten Fischkal
Gemeinde 1. Bürgermeister -
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am Sonntag, 09. Juni 2024
1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinde Adelsdorf wird in der Zeit von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten Rathaus/Bürgerservice/Rathausplatz 1, 91325 Adelsdorf, Zimmer-Nr. 0.04, barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024, 12:00 Uhr im Rathaus/Bürgerservice/Rathausplatz 1, 91325 Adelsdorf, Zimmer-Nr. 0.04 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Erlangen-Höchstadt durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises Erlangen-Höchstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 wer in das Wählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt ist.Der Wahlschein kann in diesem Fall bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18 Uhr im Rathaus/Bürgerservice/Rathausplatz 1, 91325 Adelsdorf, Zimmer-Nr. 0.04 schriftlich, elektronisch oder mündlich
(nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) - bis zum 19. Mai 2024 - oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung) - bis zum 24. Mai 2024 - versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchstabe a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
– einen amtlichen Stimmzettel,
– einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann.
Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
26.04.2024
Karsten Fischkal
1. Bürgermeister
Mikrozensus 2024
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In Bayern werden 60 000 zufällig ausgewählte Haushalte befragt
Die Befragungen zum Mikrozensus 2024 finden ganzjährig von Januar bis Dezember statt. In Bayern werden etwa 120 000 Personen in rund 60 000 Haushalten befragt. Dabei bestimmt ein mathematisches Zufallsverfahren zunächst, welche Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt werden. In einem weiteren Schritt übernehmen ehrenamtlich tätige und geschulte Erhebungsbeauftragte die Aufgabe, die zu befragenden Haushalte über die Klingelschilder namentlich zu erfassen. Dabei können sie sich mittels eines Ausweises als Beauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik identifizieren. Um verlässliche und repräsentative Ergebnisse gewährleisten zu können, besteht für den überwiegenden Teil der Fragen nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Zudem werden die Haushalte innerhalb von maximal fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt. So können Veränderungen im Zeitverlauf nachvollzogen und eine hohe Ergebnisqualität erreicht werden.
Die ausgewählten Haushalte werden schriftlich informiert